Behörden

Einwohnermeldeamt

Was muss ich tun, um mich (und meine Familie) in Deutschland anzumelden?

Sie müssen sich innerhalb einer Woche nach Ihrer Ankunft in Deutschland bei der Einwohnermeldebehörde anmelden, damit Ihr neuer Wohnsitz registriert werden kann.  
Für die Registrierung beim Einwohnermeldeamt benötigen Sie folgende Unterlagen:

- Ihren Personalausweis / Reisepass
- Ihr Visum (falls Sie eines zur Einreise nach Deutschland benötigen)
- Eine Wohnungsgeberbescheinigung Ihres Vermieters - Ihrer Vermieterin

Wenn Ihre Familie mit nach Deutschland kommt, müssen alle Mitglieder registriert werden. Dazu benötigen Sie für jedes Familienmitglied die gleichen Unterlagen (siehe oben), zusammen mit der Geburtsurkunde Ihrer Kinder und (für Ehepaare) Ihrer Heiratsurkunde. Nach dem Ausfüllen des Antrags erhalten Sie eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt. Bewahren Sie diese Meldebescheinigung sicher auf - es ist ein wichtiges Dokument. 

Wenn Sie während Ihrer Zeit in Deutschland Ihre Adresse ändern, müssen Sie sich erneut beim Einwohnermeldeamt melden. Das Verfahren wird Ihnen dann bekannt sein. Bevor Sie Deutschland endgültig verlassen, müssen Sie zurück zum Einwohnermeldeamt gehen, um Ihre Abmeldung bekannt zu geben.

Ausländerbehörde

Wenn Sie länger als 90 Tage in Deutschland bleiben bzw. vor Ablauf Ihres Visums, wenn es länger gültig ist, müssen Sie eine weitere Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis müssen Sie sich an die Ausländerbehörde wenden. Da es einige Zeit dauern kann, bis Sie einen neuen Aufenthaltstitel erhalten, direkt nach Ihrer Ankunft in Deutschland einen Termin mit der Ausländerbehörde zu verienbaren

Wenn Sie kein Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) haben, benötigen Sie für den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltserlaubnis.
Um eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, benötigen Sie die Originale und Kopien der folgenden Dokumente:

- Antrag
- Reisepass
- 2 biometrische Passfotos
- Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts
- Bescheinigung des Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag oder Gewährung des Stipendiums sind in der Regel ausreichend - falls diese noch nicht verfügbar sind, erhalten Sie ein aussagekräftiges Schreiben des Instituts)
- Nachweis der Krankenversicherung für den gesamten Aufenthalt (oder besser noch darüber hinaus). Die internationale Reisekrankenversicherung ist nicht ausreichend.

Wir informieren Sie vorab über das Verfahren und vereinbaren für Sie Termine mit den Behörden.

Finanzamt

Mit der Anmeldung im Einwohnermeldeamt wird auch eine Steueridentifikationsnummer angelegt. Bestimmte personenbezogene Daten wie Name, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum werden vom zuständigen Finanzamt unter dieser Nummer gespeichert. Bewahren Sie Ihre Steueridentifikationsnummer sorgfältig auf - sie ist ein wichtiges Dokument und gilt für den gesamten Aufenthalt in Deutschland, egal wo Sie wohnen und wie lange Sie sich aufhalten.

Fallen für meinen Aufenthalt in Deutschland Steuern an?

Ob Sie während Ihrer Arbeit an einem Max-Planck-Institut Steuern zahlen müssen oder nicht, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Stipendiaten sind in der Regel von der Steuerpflicht befreit.
  • Mit einem Arbeitsvertrag fallen Sie automatisch unter die Einkommenssteuer- und auch Sozialabgabenpflicht. Die anfallenden Steuern und Abgaben werden in diesem Fall durch den Arbeitgeber von Ihrem Gehalt abgezogen

Agentur für Arbeit

Brauche ich eine Arbeitsgenehmigung?

Folgende Max-Planck-Mitarbeiter brauchen keine Arbeitsgenehmigung:

    • Ausländische wissenschaftliche Mitarbeitende: Die Arbeitsämter befreien Sie von der Arbeitsgenehmigung. In manchen Fällen müssen Sie dafür einen Arbeitsvertrag, eine Tätigkeitsbeschreibung und Ihr Diplomzeugnis bzw. Ihre Promotionsurkunde vorlegen. Dieses Privileg gilt ausschließlich für Forschende und nicht für deren Ehegatten – außer, diese sind ebenfalls als Forschende beschäftigt.
    • Ausländische Stipendiaten benötigen keine Arbeitserlaubnis, da sie nicht als Arbeitnehmende gelten.
    • Studierende benötigen keine Arbeitserlaubnis, solange sie die Beschäftigung als Arbeitnehmende nur maximal 90 Tage, bzw. 3 Monate im Jahr ausüben.

        Fallen Sie in keine dieser Kategorien, benötigen Sie eine Arbeitserlaubnis. Bitte kontaktieren Sie uns in diesem Fall vorab, um über den Prozess zusprechen.

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