Kind krank? / Pflegebedürftiges Familienmitglied?

Was mache ich, wenn mein Kind krank ist?
 

Das folgende Verfahren gilt nur für Mitarbeiter*innen, die gesetzlich versichert sind. Wenn Sie privat versichert sind, informieren Sie sich bitte bei Ihrer privaten Krankenkasse. 

Jede/r Mitarbeiter*in darf bis zu 10 Tage im Jahr für die Betreuung des kranken Kindes von der Arbeit freinehmen. Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Tage im Jahr. Die Anzahl der Krankheitstage verdoppelt sich bei zwei Kindern. Es gibt aber bei mehr als zwei Kindern eine Obergrenze von 25 Tagen und 50 Tagen bei Alleinerziehenden.

Voraussetzungen:

  • das Kind ist jünger als zwölf Jahre
  • ein Attest vom Arzt ab dem ersten Tag
  • der Arzt hat auf dem Attest vermerkt, dass die Betreuung des Kindes erforderlich ist
  • der entsprechende Elternteil und das Kind sind gesetzlich versichert
  • keine andere Person im Haushalt kann das Kind betreuen

Das Attest ist üblicherweise auf blauem Papier mit roter Schrift gedruckt. Auf der Rückseite sind Details zum betreuenden Elternteil und dem Arbeitgeber anzugeben. Das Original muss an die Krankenkasse geschickt werden, die Verwaltung des MPS soll eine Kopie erhalten. Die Krankenkasse nimmt nun Kontakt zum Arbeitgeber bezüglich Lohnhöhe etc. auf und erstattet das versäumte Gehalt für die Tage der Krankheit als "Kinderkrankengeld". Die Höhe des Kinderkrankengeldes ist von mehreren Faktoren abhängig, bitte kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse für genaue Auskünfte.

Es ist möglich, verfügbare Krankheitstage von einem Elternteil auf das andere zu übertragen, falls beide Eltern bei der gleichen Krankenkasse versichert sind, und beide im gleichen Haushalt leben wie das Kind.

Wenn Ihr Kind krank ist und Sie haben keine Krankheitstage mehr verfügbar, dürfen Sie sich auf keinem Fall selbst krank melden. Das ist ein Grund zur fristlosen Kündigung.


 

Was mache ich, wenn ein Familienmitglied plötzlich pflegebedürftig wird?
 

Wird ein Familienmitglied plötzlich zum Pflegefall, können Sie sich einmalig bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege zu organisieren oder selbst durchzuführen. Dieses Recht steht jedem Arbeitnehmer zu, unabhängig von der Größe des Betriebes. Während der Freistellung bleibt Ihr Versicherungsschutz bei der Sozialversicherung bestehen. Um diese zehn Tage auch finanziell abzusichern, erhalten Sie eine Lohnersatzleistungen. Dieses sogenannte Pflegeunterstützungsgeld beantragen Sie bei der Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Angehörigen. Für weitere Einzelheiten kontaktieren Sie bitte die zuständige Pflegeversicherung.

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